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Allgemeines
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma ITVISION SERVICE PROVIDING GMBH, Heidestrasse 26, 32051
Herford, nachfolgend Verkäufer genannt. Mit Bekanntgabe dieser
Geschäftsbedingungen verlieren alle bisherigen ihre Gültigkeit.
1. Geltung
Nachstehende
Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge. Lieferungen
und sonstige Leistungen, einschliesslich Beratungsleistungen, sofern
sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers
abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen
der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam,
soweit sie nicht schriftlich vom Verkäufer bestätigt worden
sind. Der Verkäufer ist berechtigt, Ansprüche aus seiner
Geschäftsverbindung an Dritte abzutreten.
2. Angebot und Abschluss
Angebote sind
stets freibleibend und unverbindlich. Vertrags-abschlüsse und
sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung
des Verkäufers verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder
Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen
abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen,
bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des
Verkäufers. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben, sind, soweit
nicht anders vereinbart, nur annähernd massgebend. Geringfügige
Abweichungen bleiben jeweils vorbehalten. Kostenvoranschläge
können um 15 % über- bzw. unterschritten werden.
3. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit
der Lieferung
Die im Vertrag
genannten Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich,
wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet
worden sind. Vereinbarte Lieferfristen verstehen sich stets ausschliesslich
Transportdauer. Der Käufer verpflichtet sich, die Lieferfristen
angemessen zu verlängern, wenn Umstände höherer Gewalt
oder andere unvorhergesehene, nach Vertrags-Abschluss eingetretene
Hindernisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, die
fristgerechte Lieferung verhindern. Teillieferungen sind in zumutbarem
Umfang zulässig.
4. Versand und Gefahrübergang
Versandweg und
-mittel sind, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, der Wahl
des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Kosten des
Käufers versichert, falls nicht im Einzelfall schriftlich anderes
vereinbart wurde. Portokosten trägt der Käufer. Wird der
Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert
oder ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung
oder Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten
hat, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand
gleich. Im übrigen geht die Gefahr auf den Käufer über,
sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers
bzw. bei Direktlieferung das Lager des Vorlieferanten verlassen
hat und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort
aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
5. Verpackung
Die Verpackung
wird gesondert berechnet. Verpackungs-, Schutz-, und Transporthilfsmittel
werden nicht zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich
vereinbart wurde.
6.
Preis und Zahlung
Die Preise verstehen
sich stets zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen, gesetzlichen
Höhe. Wird verkaufte Ware nach Vertrags-Abschluss mit Preisbindung,
erhöhten zusätzlichen Steuern, Zöllen, sonstigen
Abgaben oder Belastungen belegt, ist der Verkäufer vom Tage
des Inkrafttretens der neuen Bestimmung an berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder aber in dem Fall, dass die Lieferung später
als 4 Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen soll, den Preis entsprechend
anzuheben. Rechnungen sind sofort netto ohne jeden Abzug fällig.
Grundsätzlich gilt Zahlung bei Übernahme der Ware als
vereinbart. Lieferungen mit einem anderen Zahlungsziel bleiben jederzeit
im Einzelfall vorbehalten. Zahlungen haben, soweit nicht ausdrücklich
anders vereinbart, so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der Rechnungsbetrag
spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum verlustfrei
zur Verfügung steht. Teillieferungen und Teilleistungen können
gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Zahlung gilt erst als
erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto des Verkäufers
gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung
von Schecks. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung
diskontfähige und ordnungsgemäss versteuerte Wechsel zahlungshalber
an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich
des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages,
an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen
kann. Bei Zahlungsverzug und Bekanntwerden sonstiger gravierender
Umstände, wie die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen etc.,
welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen
können, gelten seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen
als sofort fällig. Darüber hinaus kann der Verkäufer
die Erfüllung eingegangener Lieferverpflichtungen ablehnen,
bis die fälligen Forderungen ausgeglichen und für die
ausstehenden Lieferungen Vorauszahlungen geleistet sind. Bei Zahlungsverzug
ist der Verkäufer - unabhängig von der Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens - berechtigt, Verzugszinsen iHv. 4 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens
jedoch 9 % zu berechnen. Darüber hinaus ist er berechtigt,
für jede Mahnung während des Verzugs einen Betrag von
EURO 5,00 zu verlangen. Dem Käufer eingeräumte Sonderkonditionen
entfallen mit Zahlungsverzug. Skonti werden nicht gewährt,
wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen
im Rückstand befindet. Die Aufrechnung mit etwaigen, vom Verkäufer
bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft,
sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht
ist ausgeschlossen, sofern der Gegenanspruch nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend
gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang
zurück-gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Der Verkäufer
behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im
Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält
sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen
Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
einschliesslich der künftig entstehenden Forderungen auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen
sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen
des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden
und der Saldo gezogen oder anerkannt ist. Bei Verletzungen wichtiger
Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer
zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer
zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der
Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern
nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt
vom Vertrag nur dann, wenn dies der Verkäufer schriftlich erklärt.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer
den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
b) Der Käufer
ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu veräussern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen
aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen:
Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen
mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräusserung
gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig,
ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft
wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch
nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt,
jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht
einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäss nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen,
dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren
Schulden bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner
die Abtretungen mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren,
die dem Schuldner nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die
Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen
Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
c) Der Verkäufer
verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
d) Die weitere
Abtretung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen ist
ohne Zustimmung des Verkäufers ausge-schlossen. Dies gilt auch
für den Verkauf an und die Einziehung durch einen Faktor. Der
Verkäufer wird die Zustimmung zum Factoring erteilen, wenn
durch den Faktor sichergestellt ist, dass auf die Vorbehaltsware
entfallende Zahlungen bis zur Höhe des vom Verkäufer für
diese Ware in Rechnung gestellten Betrages direkt vom Faktor an
den Verkäufer weitergeleitet werden. Soweit an den Verkäufer
abzutretende Forderungen bereits vorher an einen Faktor abgetreten
sind, besteht bezüglich der Vorbehaltsware solange kein Recht
zur Weiterveräusserung und zum Forderungseinzug, bis mit dem
Faktor eine Zahlungsvereinbarung entsprechend dem vorstehenden Absatz
getroffen ist.
8. Schutz und Hinweispflichten
des Käufers
Für Mängel
haftet der Verkäufer nur wie folgt:
a) Der Käufer
hat die Ware am Bestimmungsort unverzüglich zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind vom Kunden sofort spätestens
innerhalb 48 Stunden nach Anlieferung der Ware dem Verkäufer
gegenüber schriftlich zu rügen.
b) Bei berechtigten
Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung
fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
c) Zur Mängelbeseitigung
hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu gewähren, ihm insbesondere den beanstandeten
Gegenstand sowie eine Kopie des Liefer-scheins/Rechnung auf eigene
Kosten und Gefahr zur Verfügung zu stellen.
d) Der Verkäufer
ist zum zweimaligen Versuch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
berechtigt, es sei denn, es lägen Umstände vor, die den
zweiten Nachbesserungsversuch für den Kunden unzumutbar machen.
Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
des fruchtlosen Verstreichens einer dem Verkäufer gestellten
angemessenen Nachfrist, der Unmöglichkeit oder der Verweigerung
beziehungsweise der Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt,
Herabsetzung des vereinbarten Preises oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn
der verkauften Ware zum Zeitpunkt der Übernahme eine schriftlich
zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die Rechte stehen dem Käufer
nur innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungszeit von 6 Monaten
zu, nicht in einer darüberhinausgehenden freiwilligen Garantiezeit.
Der Verkäufer haftet nicht für die Folgen von Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten, die durch den Käufer oder Dritten
vorgenommen wurden. Ein Vorabtausch ist nicht möglich.
e) Der Verkäufer
gibt auf hauseigene Rechnersysteme 12 Monate Garantie. Voraussetzung
ist, dass das aufgebrachte Garantiesiegel ungebrochen ist. Bei gleichzeitigem
Bezug von Hardware, Betriebs-systemen und anderer Software gelten
diese als nicht zusammen-gehörend verkauft. Ausschliesslicher
Garantieerfüllungsort ist der Firmensitz des Verkäufers.
Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten
treten keine neuen Garantien in Kraft. Verschleissteile wie Druckköpfe,
Farbbänder, Typenräder etc. unterliegen nicht der Garantie.
Die unsachgemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten,
Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten führen zum
Erlöschen der Garantie. Die Garantie beschränkt sich ausschliesslich
auf Reparatur oder den Austausch beschädigter Liefergegenstände.
Der Verkäufer haftet nicht für normale Abnutzungserscheinungen.
Er haftet ferner nicht für Datenverlust aufgrund von Reparaturbemühungen,
Gewähr-leistungs- und Garantieansprüche jeglicher Art
sind abschliessend in den vorstehenden Bestimmungen geregelt. Sonstige
Gewähr-leistungsansprüche sind ausgeschlossen.
9. Allgemeine
Haftungsbegrenzung
Die Haftung
des Verkäufers richtet sich ausschliesslich nach den im vorstehenden
Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadenser-satzansprüche
des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten und aus unerlaubten Handlungen sind
ausgeschlossen, insbesondere für Mängelfolgeschäden,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden des
Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen. Eine
Abtretung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen
durch den Käufer ist ausgeschlossen.
10. Datenschutz
Der Verkäufer
ist berechtigt, die bezüglich der Geschäfts-verbindung
oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer,
gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen,
im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis
ersetzt die Mitteilung gemäss Bundes-datenschutzgesetz, dass
persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert
und weiterverarbeitet werden.
11. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort
und ausschliesslicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschliesslich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche
zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit
der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
Herford als Sitz des Verkäufers. Die Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien regeln sich ausschliesslich nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts.
Sollten einzelne Bestimmungen der Bedingungen unwirksam sein, verpflichten
sich die Vertragspartner, eine dem dokumentierten Parteiwillen am
nächsten kommende zulässige Regelung zu praktizieren;
ist diese nicht feststellbar, gilt die gesetzliche Regelung.
12. Software
Soweit Programme
zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer
ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt,
d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen.
Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung. Bei Verstoss gegen diese Nutzungsrechte haftet der
Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen
Schaden.
13. Sonstige Schadenersatzansprüche
Für Schadenersatzansprüche
aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden,
Verschulden bei Vertragsabschluss haftet der Verkäufer nur,
wenn ihm, bzw. seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
14. Export
Wir weisen darauf
hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Ware nur mit vorheriger behördlicher
Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf
die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für behördliche Wirtschaft,
Eschborn/Taunus. Die Zustimmungs-erklärungen sind vom Käufer
vor der Verbringung der Ware auf eigene Kosten einzuholen.
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