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Allgemeine Geschäftsbedingungen


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0. Allgemeines
1. Geltung
2. Angebot und Abschluss

3. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

4. Versand und Gefahrübergang
5. Verpackung
6. Preis und Zahlung
7. Eigentumsvorbehalt
8. Schutz und Hinweispflichten des Käufers
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
10. Datenschutz
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
12. Software
13. Sonstige Schadenersatzansprüche
14. Export

0. Allgemeines

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ITVISION SERVICE PROVIDING GMBH, Heidestrasse 26, 32051 Herford, nachfolgend Verkäufer genannt. Mit Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen verlieren alle bisherigen ihre Gültigkeit.

1. Geltung

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge. Lieferungen und sonstige Leistungen, einschliesslich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich vom Verkäufer bestätigt worden sind. Der Verkäufer ist berechtigt, Ansprüche aus seiner Geschäftsverbindung an Dritte abzutreten.

2. Angebot und Abschluss

Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Vertrags-abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben, sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd massgebend. Geringfügige Abweichungen bleiben jeweils vorbehalten. Kostenvoranschläge können um 15 % über- bzw. unterschritten werden.

3. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

Die im Vertrag genannten Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Vereinbarte Lieferfristen verstehen sich stets ausschliesslich Transportdauer. Der Käufer verpflichtet sich, die Lieferfristen angemessen zu verlängern, wenn Umstände höherer Gewalt oder andere unvorhergesehene, nach Vertrags-Abschluss eingetretene Hindernisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, die fristgerechte Lieferung verhindern. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

4. Versand und Gefahrübergang

Versandweg und -mittel sind, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Kosten des Käufers versichert, falls nicht im Einzelfall schriftlich anderes vereinbart wurde. Portokosten trägt der Käufer. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert oder ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im übrigen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers bzw. bei Direktlieferung das Lager des Vorlieferanten verlassen hat und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

5. Verpackung

Die Verpackung wird gesondert berechnet. Verpackungs-, Schutz-, und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

6. Preis und Zahlung

Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen, gesetzlichen Höhe. Wird verkaufte Ware nach Vertrags-Abschluss mit Preisbindung, erhöhten zusätzlichen Steuern, Zöllen, sonstigen Abgaben oder Belastungen belegt, ist der Verkäufer vom Tage des Inkrafttretens der neuen Bestimmung an berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder aber in dem Fall, dass die Lieferung später als 4 Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen soll, den Preis entsprechend anzuheben. Rechnungen sind sofort netto ohne jeden Abzug fällig. Grundsätzlich gilt Zahlung bei Übernahme der Ware als vereinbart. Lieferungen mit einem anderen Zahlungsziel bleiben jederzeit im Einzelfall vorbehalten. Zahlungen haben, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der Rechnungsbetrag spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum verlustfrei zur Verfügung steht. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäss versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Bei Zahlungsverzug und Bekanntwerden sonstiger gravierender Umstände, wie die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen etc., welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen können, gelten seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen als sofort fällig. Darüber hinaus kann der Verkäufer die Erfüllung eingegangener Lieferverpflichtungen ablehnen, bis die fälligen Forderungen ausgeglichen und für die ausstehenden Lieferungen Vorauszahlungen geleistet sind. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer - unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens - berechtigt, Verzugszinsen iHv. 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 9 % zu berechnen. Darüber hinaus ist er berechtigt, für jede Mahnung während des Verzugs einen Betrag von EURO 5,00 zu verlangen. Dem Käufer eingeräumte Sonderkonditionen entfallen mit Zahlungsverzug. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Die Aufrechnung mit etwaigen, vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurück-gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschliesslich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist. Bei Verletzungen wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Verkäufer schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräussern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen: Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schulden bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretungen mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Schuldner nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

c) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.

d) Die weitere Abtretung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausge-schlossen. Dies gilt auch für den Verkauf an und die Einziehung durch einen Faktor. Der Verkäufer wird die Zustimmung zum Factoring erteilen, wenn durch den Faktor sichergestellt ist, dass auf die Vorbehaltsware entfallende Zahlungen bis zur Höhe des vom Verkäufer für diese Ware in Rechnung gestellten Betrages direkt vom Faktor an den Verkäufer weitergeleitet werden. Soweit an den Verkäufer abzutretende Forderungen bereits vorher an einen Faktor abgetreten sind, besteht bezüglich der Vorbehaltsware solange kein Recht zur Weiterveräusserung und zum Forderungseinzug, bis mit dem Faktor eine Zahlungsvereinbarung entsprechend dem vorstehenden Absatz getroffen ist.

8. Schutz und Hinweispflichten des Käufers

Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:

a) Der Käufer hat die Ware am Bestimmungsort unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind vom Kunden sofort spätestens innerhalb 48 Stunden nach Anlieferung der Ware dem Verkäufer gegenüber schriftlich zu rügen.

b) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

c) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, ihm insbesondere den beanstandeten Gegenstand sowie eine Kopie des Liefer-scheins/Rechnung auf eigene Kosten und Gefahr zur Verfügung zu stellen.

d) Der Verkäufer ist zum zweimaligen Versuch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, es sei denn, es lägen Umstände vor, die den zweiten Nachbesserungsversuch für den Kunden unzumutbar machen. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, des fruchtlosen Verstreichens einer dem Verkäufer gestellten angemessenen Nachfrist, der Unmöglichkeit oder der Verweigerung beziehungsweise der Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des vereinbarten Preises oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn der verkauften Ware zum Zeitpunkt der Übernahme eine schriftlich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die Rechte stehen dem Käufer nur innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungszeit von 6 Monaten zu, nicht in einer darüberhinausgehenden freiwilligen Garantiezeit. Der Verkäufer haftet nicht für die Folgen von Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die durch den Käufer oder Dritten vorgenommen wurden. Ein Vorabtausch ist nicht möglich.

e) Der Verkäufer gibt auf hauseigene Rechnersysteme 12 Monate Garantie. Voraussetzung ist, dass das aufgebrachte Garantiesiegel ungebrochen ist. Bei gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebs-systemen und anderer Software gelten diese als nicht zusammen-gehörend verkauft. Ausschliesslicher Garantieerfüllungsort ist der Firmensitz des Verkäufers. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Garantien in Kraft. Verschleissteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder etc. unterliegen nicht der Garantie. Die unsachgemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten, Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten führen zum Erlöschen der Garantie. Die Garantie beschränkt sich ausschliesslich auf Reparatur oder den Austausch beschädigter Liefergegenstände. Der Verkäufer haftet nicht für normale Abnutzungserscheinungen. Er haftet ferner nicht für Datenverlust aufgrund von Reparaturbemühungen, Gewähr-leistungs- und Garantieansprüche jeglicher Art sind abschliessend in den vorstehenden Bestimmungen geregelt. Sonstige Gewähr-leistungsansprüche sind ausgeschlossen.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschliesslich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadenser-satzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und aus unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, insbesondere für Mängelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen. Eine Abtretung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Käufer ist ausgeschlossen.

10. Datenschutz

Der Verkäufer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäfts-verbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäss Bundes-datenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschliesslich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Herford als Sitz des Verkäufers. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschliesslich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts. Sollten einzelne Bestimmungen der Bedingungen unwirksam sein, verpflichten sich die Vertragspartner, eine dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommende zulässige Regelung zu praktizieren; ist diese nicht feststellbar, gilt die gesetzliche Regelung.


12. Software

Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoss gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.

13. Sonstige Schadenersatzansprüche

Für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss haftet der Verkäufer nur, wenn ihm, bzw. seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

14. Export

Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Ware nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für behördliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungs-erklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware auf eigene Kosten einzuholen.


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